Satzung des Vereins
"Kick for GÖrls - Verein zur Förderung des
Mädchen- und Frauenfußballs bei der SVG
Göttingen 07"
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen "Kick for GÖrls - Verein zur Förderung des
Mädchen- und Frauenfußballs bei der SVG Göttingen 07". Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V.".
§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen.
Der Verein wurde am 08.09.2016 errichtet.
§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. d.
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln
für den als gemeinnützig anerkannten Sportverein Spielvereinigung
Göttingen 07 e. V. (Abteilung Frauen- und Mädchenfußball) zur
Verwirklichung von o.g. steuerbegünstigten Zwecken.
§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz
nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet
abschließend der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf
der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Mitglieder haben
Adressänderungen mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Monat zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung
mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem
Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine
etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der
Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 5 Nr. 1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 5 Nr. 2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Nr. 3 Beiträge sind keine Spenden.
§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem Kassenwart
c) dem Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei
Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist
unzulässig.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt
jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so
wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der
Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom Kassierer
schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich einberufen werden. In jedem
Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer
Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter
der Vorsitzende oder der Kassenwart, anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters
der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit
der Kassenwart. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu
Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu
unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der
zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein
Ehrenmitglied - eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche
Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden
Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand
fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom Kassenwart oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend,
bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die
Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der
bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter
kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks
und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit
einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der
Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des
Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine
Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten
Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen
enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass
weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und
Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden,
wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt
worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung
von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
$ 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
Der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern
Die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für
den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke
Fällt das Vermögen des Vereins an die Spielvereinigung Göttingen 07
e. V. ( Abteilung Frauen- und Mädchenfußball), die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 08.09.2016
Errichtet (verabschiedet).
Göttingen, den 08.09.2016