Satzung des Vereins

 

 

"Kick for GÖrls - Verein zur Förderung des

 

 

 

Mädchen- und Frauenfußballs bei der SVG

 

Göttingen 07"

 

 

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 

 

§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen "Kick for GÖrls - Verein zur Förderung des

 

 

 

Mädchen- und Frauenfußballs bei der SVG Göttingen 07". Er soll in das

 

 

 

Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V.".

 

 

 

§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen.

 

 

 

Der Verein wurde am 08.09.2016 errichtet.

 

 

 

§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

 

 

§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. d.

 

 

 

Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

 

 

§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

 

 

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln

 

 

 

für den als gemeinnützig anerkannten Sportverein Spielvereinigung

 

 

 

Göttingen 07 e. V. (Abteilung Frauen- und Mädchenfußball) zur

 

 

 

Verwirklichung von o.g. steuerbegünstigten Zwecken.

 

 

 

§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

 

 

 

eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke

 

 

 

verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus

 

 

 

Mitteln des Vereins.

 

 

 

§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft

 

 

 

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

 

 

 

werden.

 

 

 

§ 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz

 

 

 

nachgewiesener Auslagen.

 

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person

 

 

 

werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet

 

 

 

abschließend der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf

 

 

 

der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Mitglieder haben

 

 

 

Adressänderungen mitzuteilen.

 

 

 



 

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

Die Mitgliedschaft endet

 

 

 

a) mit dem Tod des Mitglieds,

 

 

 

b) durch freiwilligen Austritt,

 

 

 

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

 

 

 

d) durch Ausschluss aus dem Verein,

 

 

 

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

 

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber

 

 

 

einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines

 

 

 

Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem

 

 

 

Monat zulässig.

 

 

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der

 

 

 

Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung

 

 

 

mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem

 

 

 

Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

 

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich

 

 

 

verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem

 

 

 

Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem

 

 

 

Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine

 

 

 

etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der

 

 

 

Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

 

 

§ 5 Nr. 1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des

 

 

 

Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der

 

 

 

Mitgliederversammlung bestimmt.

 

 

 

§ 5 Nr. 2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

 

§ 5 Nr. 3 Beiträge sind keine Spenden.

 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

 

 

a) der Vorstand

 

 

 

b) die Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 7 Der Vorstand

 

 

 

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

 

 

 

a) dem Vorsitzenden

 

 

 

b) dem Kassenwart

 

 

 

c) dem Schriftführer

 

 

 



 

 

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei

 

 

 

Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

 

 

 

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist

 

 

 

unzulässig.

 

 

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

 

 

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von

 

 

 

zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt

 

 

 

jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

 

 

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet

 

 

 

haben.

 

 

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so

 

 

 

wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der

 

 

 

Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

 

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

 

 

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in

 

 

 

Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom Kassierer

 

 

 

schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich einberufen werden. In jedem

 

 

 

Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer

 

 

 

Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist

 

 

 

beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter

 

 

 

der Vorsitzende oder der Kassenwart, anwesend sind. Bei der

 

 

 

Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen

 

 

 

Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters

 

 

 

der Vorstandssitzung.

 

 

 

Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit

 

 

 

der Kassenwart. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu

 

 

 

Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu

 

 

 

unterschreiben.

 

 

 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich

 

 

 

gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der

 

 

 

zu beschließenden Regelung erklären.

 

 

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

 

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein

 

 

 

Ehrenmitglied - eine Stimme.

 

 

 



 

 

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende

 

 

 

Angelegenheiten zuständig:

 

 

 

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

 

 

 

Entlastung des Vorstandes.

 

 

 

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

 

 

 

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

 

 

 

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die

 

 

 

Auflösung des Vereins.

 

 

 

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 

 

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

 

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die

 

 

 

ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand

 

 

 

unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche

 

 

 

Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist

 

 

 

beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden

 

 

 

Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen,

 

 

 

wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt

 

 

 

gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand

 

 

 

fest.

 

 

 

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

 

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen

 

 

 

Verhinderung vom Kassenwart oder einem anderen Vorstandsmitglied

 

 

 

geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die

 

 

 

Versammlung einen Leiter.

 

 

 

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend,

 

 

 

bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

 

 

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die

 

 

 

Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der

 

 

 

bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies

 

 

 

beantragt.

 

 

 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter

 

 

 

kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks

 

 

 

und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

 

 

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist

 

 

 

unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

 

 



 

 

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit

 

 

 

einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen;

 

 

 

Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der

 

 

 

Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit

 

 

 

von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des

 

 

 

Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

 

 

 

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat

 

 

 

die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine

 

 

 

Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten

 

 

 

Stimmzahlen erreicht haben.

 

 

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll

 

 

 

aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem

 

 

 

Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen

 

 

 

enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des

 

 

 

Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der

 

 

 

erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen

 

 

 

Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei

 

 

 

Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

 

 

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

 

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der

 

 

 

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass

 

 

 

weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt

 

 

 

werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der

 

 

 

Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

 

 

Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der

 

 

 

Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die

 

 

 

Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit

 

 

 

von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

 

 

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und

 

 

 

Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden,

 

 

 

wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt

 

 

 

worden sind.

 

 

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

 

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche

 

 

 

Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden,

 

 

 

wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung

 

 

 

von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks

 

 

 

und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche

 

 

 

Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

 

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

 

 

 

 

 

 

$ 15 Nr.  1   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit

 

 

 

Der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern

 

 

 

Die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der

 

 

 

Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte

 

 

 

Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für

 

 

 

den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder

 

 

 

seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

 

§ 15 Nr.  2  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke

 

 

 

Fällt das Vermögen des Vereins an die Spielvereinigung Göttingen 07

 

 

 

e. V. ( Abteilung Frauen- und Mädchenfußball), die es unmittelbar

 

 

 

und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 08.09.2016

 

 

 

Errichtet (verabschiedet).

 

 

 

Göttingen, den 08.09.2016